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Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit:Rechtsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Jede natürliche Person ist ab der Geburt rechtsfähig, d. h., sie kann Eigentum besitzen, erben oder Verträge abschließen, auch wenn sie in bestimmten Fällen nicht selbst handeln kann (etwa bei Minderjährigen, die noch nicht geschäftsfähig sind). Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod.Geschäftsfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit, durch eigene Willenserklärungen Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen. Sie wird in verschiedenen Stufen geregelt, die vom Alter und geistigen Zustand der Person abhängen. Nur voll geschäftsfähige Personen können ohne Einschränkung Verträge schließen.Unterschied zwischen Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit:Rechtsfähigkeit bedeutet, dass eine Person Rechte und Pflichten innehat, während Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit ist, diese Rechte durch eigene rechtsverbindliche Handlungen (wie Verträge) auszuüben. So ist z. B. ein Kind von Geburt an rechtsfähig, aber nicht geschäftsfähig.Natürliche und juristische Personen:Natürliche Personen sind alle Menschen, die mit der Geburt rechtsfähig werden.Juristische Personen sind Organisationen, die durch die Rechtsordnung eine eigene Rechtspersönlichkeit erhalten, z. B. eine GmbH oder ein eingetragener Verein. Diese Organisationen können, obwohl sie keine natürlichen Menschen sind, Rechte und Pflichten haben und selbstständig Verträge abschließen.Wer ist geschäftsfähig und was ist die Rechtswirkung der Geschäftsunfähigkeit?Voll geschäftsfähig sind in der Regel Personen ab 18 Jahren. Sie können alle Rechtsgeschäfte ohne Einschränkungen abschließen, und ihre Willenserklärungen sind bindend.Geschäftsunfähig sind Kinder unter 7 Jahren sowie Personen, die dauerhaft an einer schweren geistigen Störung leiden und somit nicht in der Lage sind, die Tragweite von Rechtsgeschäften zu verstehen. Die Rechtswirkung ihrer Handlungen ist die Nichtigkeit – ihre Willenserklärungen sind unwirksam, es sei denn, es handelt sich um sogenannte "rechtlich neutrale Geschäfte" (z. B. Schenkungen ohne Verpflichtungen).Beschränkte Geschäftsfähigkeit und ihre Rechtswirkung:Personen zwischen 7 und 17 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen Geschäfte grundsätzlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) abschließen. Wenn die Zustimmung fehlt, sind diese Geschäfte „schwebend unwirksam“. Das bedeutet, dass die Geschäfte erst wirksam werden, wenn der gesetzliche Vertreter nachträglich zustimmt.Wann kann ein beschränkt Geschäftsfähiger wie ein voll Geschäftsfähiger handeln?Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann Verträge ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abschließen, wenn:er über eigenes Geld verfügt und den sogenannten "Taschengeldparagraf" nutzt (§ 110 BGB). Dieser erlaubt es, kleinere Anschaffungen oder rechtlich neutrale Geschäfte ohne Erlaubnis zu tätigen.er ausschließlich rechtlich vorteilhafte Geschäfte abschließt, wie z. B. eine Schenkung, die keine Verpflichtungen mit sich bringt.Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit und ihre Rechtswirkung:Eine voll geschäftsfähige Person (ab 18 Jahren) hat das uneingeschränkte Recht, Rechtsgeschäfte rechtsverbindlich abzuschließen. Ihre Willenserklärungen sind rechtswirksam, und sie haftet uneingeschränkt für ihre Handlungen.Geschäftsfähigkeit von juristischen Personen:Juristische Personen sind nicht selbst handlungsfähig, sondern agieren durch ihre Organe (z. B. Geschäftsführer einer GmbH). Die Vertretungsberechtigten handeln stellvertretend für die juristische Person und schließen Rechtsgeschäfte in deren Namen ab. Juristische Personen können in ihrem rechtlichen Rahmen alle Geschäfte eingehen, die zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich sind.Willenserklärung und Rechtsgeschäft (Vertrag):Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges abzielt, etwa das Abschließen eines Vertrags. Willenserklärungen sind Grundlage für Rechtsgeschäfte.Ein Rechtsgeschäft entsteht durch mindestens eine Willenserklärung, oft aber auch durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die den Vertragspartnern bestimmte Rechte und Pflichten auferlegen.Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts (Vertrages):Ein Vertrag kommt durch die Abgabe und Annahme von Willenserklärungen zustande, z. B. durch Angebot und Annahme im Kaufvertrag. Es gibt einseitige Rechtsgeschäfte (z. B. Kündigung) und mehrseitige Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag).Abgabe von Willenserklärungen:Eine Willenserklärung kann mündlich, schriftlich oder auch durch konkludentes Handeln (d. h. stillschweigende, aber erkennbare Zustimmung) erfolgen.Auswirkungen von Rechtsgeschäften für die betroffenen Personen:Rechtsgeschäfte schaffen Pflichten für die Vertragsparteien, z. B. die Zahlung des Kaufpreises und Übergabe der Kaufsache bei einem Kaufvertrag. Diese Pflichten können, wenn sie nicht erfüllt werden, rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.Unterschiede zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften:Einseitige Rechtsgeschäfte: Nur eine Willenserklärung ist nötig, z. B. bei einem Testament oder einer Kündigung. Es wird weiter unterteilt in empfangsbedürftige (wirksam bei Empfang, z. B. Kündigung) und nicht empfangsbedürftige (wirksam ohne Empfang, z. B. Testament) Rechtsgeschäfte.Mehrseitige Rechtsgeschäfte: Zwei oder mehr Willenserklärungen sind erforderlich, z. B. beim Kaufvertrag, Arbeitsvertrag oder Mietvertrag.Vertragsarten und deren Merkmale (Übung zur Lernsituation):In der Regel handelt es sich um unterschiedliche Arten wie Kaufverträge, Dienstverträge, Werkverträge, Mietverträge usw. Jeder Vertragstyp bringt spezifische Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien mit sich.Vertragsfreiheit und ihre Beschränkungen:Die Vertragsfreiheit ist das Recht, Verträge nach eigenem Ermessen abzuschließen. Einschränkungen gibt es durch gesetzliche Regelungen (z. B. Verbraucherschutz, Arbeitsrecht). Verträge, die gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.Formvorschriften und Konsequenzen bei Nichteinhaltung:Rechtsgeschäfte können an bestimmte Formen gebunden sein, wie Schriftform (z. B. Mietverträge über ein Jahr), notarielle Beurkundung (z. B. Immobilienkaufverträge). Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form ist der Vertrag meist nichtig.Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften:Nichtigkeit bedeutet, dass das Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam ist, z. B. bei Verstoß gegen ein Gesetz.Anfechtbarkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft zunächst wirksam ist, aber nachträglich durch Anfechtung aufgehoben werden kann. Gründe können Täuschung, Drohung oder Irrtum sein.Unterschiede und Beispiele für nichtige und anfechtbare Rechtsgeschäfte:Beispiele für nichtige Geschäfte: Verträge mit Geschäftsunfähigen, Scheingeschäfte, Wucher.Beispiele für anfechtbare Geschäfte: Verträge, bei denen eine Person über den Inhalt geirrt oder unter Drohung zugestimmt hat.Mit diesen Informationen lassen sich sowohl allgemeine Fragen zur Rechts- und Geschäftsfähigkeit als auch konkrete Fallbeispiele und gesetzliche Regelungen verstehen und anwenden.
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